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Neu Dokument-ID: 424054

Kommentar

§§ 112–116 AußStrG

Allgemeines

Soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (hier also die Brüssel IIb-VO bzw bis 30.07.2022 die Brüssel IIa-VO; vgl dazu den entsprechenden Fachbeitrag zur Anerkennung von ausländischen Pflegschaftsentscheidungen) nichts Anderes bestimmt ist (§ 116), erfolgt die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte in Österreich nach §§ 112 ff.

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