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Dokument-ID: 994479
§ 116a AußStrG
Selbstbestimmung trotz Stellvertretung
Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat gem § 241 Abs 1 ABGB danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.