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Neu Dokument-ID: 994484

Kommentar

§ 117a AußStrG

Clearing

Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, ist verpflichtend ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein zu beauftragen (§ 117a AußStrG). Vgl hingegen die Rechtslage für Verfahren zur Erneuerung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung: hier liegt die Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein im Ermessen des Gerichts. Um Rechtsschutzdefizite zu vermeiden, kommen aber auch betroffenen Personen ein entsprechendes Antragsrecht zu, Personen aus dem Betreuungsfeld können das Clearing anregen.

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