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§ 118 AußStrG
Obligatorische Durchführung einer Erstanhörung
§ 118 Abs 1 AußStrG sieht die obligatorische Durchführung einer Erstanhörung vor. Die Erstanhörung entspricht den für das Sachwalter- bzw Erwachsenenvertreterbestellungsverfahren wesentlichen Grundsätzen der Unmittelbarkeit und des rechtlichen Gehörs (RS 0124580), sie soll allerdings erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und nur dann erfolgen, wenn das Gericht aufgrund des Berichts (siehe § 4a ErwSchVG) zum Ergebnis gelangt, dass eine Fortsetzung des Verfahrens angezeigt ist. Stellt das Gericht das Verfahren hingegen aufgrund der Empfehlung des Erwachsenenschutzvereins ein, so ist keine Erstanhörung durchzuführen.