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Dokument-ID: 318885
§ 12 AußStrG
Gerichtsanhängigkeit (§ 12 Abs 1 AußStrG)
Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat (Abs 1). Dabei kommt es darauf an, wann der Antrag in der Einlaufstelle des Gerichts eingelangt ist bzw wann die erste Verfahrenshandlung durch ein österreichisches Gerichtsorgan vorgenommen wurde.