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Kommentar

§ 120 AußStrG

Bestellungsvoraussetzungen

Sind dringende Angelegenheiten zu besorgen und erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat das Gericht gem § 120 Abs 1 AußStrG längstens für die Dauer des Verfahrens mit sofortiger Wirkung einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Obgleich die Bestellung grundsätzlich erst nach Befassung des Erwachsenenschutzvereins vorgesehen ist, kann die Bestellung im Bedarfsfall vorgezogen werden; diesfalls ist die Abklärung und Erstanhörung unverzüglich nachzuholen (wobei die Erstanhörung wohl häufig rascher vonstattengehen kann als die Abklärung). Dies wird freilich dann nicht gelten, wenn das Bestellungsverfahren unabhängig davon einzustellen ist. War der Betroffene unbegleitet im Freien unterwegs, stürzte in einem Feld und konnte erst Stunden später von der Polizei aufgefunden werden, bestand jedenfalls die Gefahr eines erheblichen und unwiederbringlichen Nachteils für die Gesundheit des Betroffenen, die die unverzügliche Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Personenpflege, auch ohne Erstanhörung rechtfertigte (OGH 1 Ob 22/25x).

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