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Dokument-ID: 424064
§ 123 AußStrG
§ 123 AußStrG zählt nunmehr jene Spruchteile auf, die der Bestellungsbeschluss zu enthalten hat, wobei dieser gem Abs 3 für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen ist (er soll in einer leichten Sprache gehalten sein).