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Dokument-ID: 318886
§ 13 AußStrG
Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung
Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet werden (Abs 1). Das Gericht ist daher bei der materiellen Wahrheitsfindung nicht an Parteienanträge gebunden.