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Neu Dokument-ID: 624620

Kommentar

§ 131c AußStrG

Anwendungsbereich

§ 131c gilt sowohl für das Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wie auch zur Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG). Abs 1 entspricht § 98 Abs 1 AußStrG (vgl auch Art 23).

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