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Dokument-ID: 1134910
§§ 132–139 AußStrG
Vermögensverwaltung für Minderjährige
Allgemeines
Die Vermögensverwaltung von Minderjährigen – im Gesetz regelmäßig als „Kinder“ oder im weiten Sinn als die „Vertretenen“ bezeichnet – erfolgt grundsätzlich durch deren Eltern. Im Nachfolgenden wird daher auf diesen auch vom Gesetzgeber angenommenen Standardfall eingegangen.