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Neu Dokument-ID: 318887

Kommentar

§ 14 AußStrG

Manuduktionspflicht

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Diese sind in §§ 182, 182a ZPO geregelt. Das Gericht hat dabei vor allem auch auf Klarheit, Vollständigkeit und Formrichtigkeit zu dringen.

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