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Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
§ 14. Todesfallaufnahme
(1)Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
- über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 4,50 Euro,
- über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 8,60 Euro,
- über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 12,90 Euro,
- über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 16,30 Euro,
- über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 20,30 Euro,
- über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 33,20 Euro,
- über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 54,40 Euro,
- über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,90 Euro mehr,
- über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 14,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(BGBl. II Nr. 133/2023)
(2)Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(BGBl. I Nr. 87/2015)
(3)Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(BGBl. I Nr. 111/2007)