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Dokument-ID: 131412
Gerichtskommissärsgesetz (GKG)
§ 14. Übergangsbestimmungen.
(1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem Notar als Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen Vorschriften.