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Kommentar

§ 141 AußStrG

Anwendungsbereich des § 141 AußStrG

§ 141 AußStrG enthält Regelungen zur Akteneinsicht sowie zur Amtshilfe, wobei neben Auskünften zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch Informationen zum Gesundheitszustand der vertretenen Person umfasst sind. § 141 AußStrG ist für das 2. Hauptstück des AußStrG (also für Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren) hinsichtlich Akteneinsicht die speziellere Norm, die die Grundregeln des § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO verdrängt (RIS-Justiz RS0133409). Daraus folgt, dass auch in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist (OGH 20.12.2020, 6 Ob 243/20h).

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