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§ 146 AußStrG
Zulässigkeitsvoraussetzungen weiterer Erhebungen
Es ist nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes oder des Gerichtskommissärs, Nachforschungen nach vermisstem Vermögen anzustellen. Das Abhandlungsgericht kann keine Aufklärung über Vermögenswerte beanspruchen, die mit der konkreten Verlassenschaft nichts zu tun haben bzw für die nicht mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, dass sie zur Verlassenschaft gehören. Es muss zwar möglich sein, dass bei entsprechenden Anhaltspunkten auch erfragt werden kann, ob der Erblasser bestimmte Werte in seinem Besitz hatte, weil andernfalls die Prüfung der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft nicht erfolgen könnte, hierfür müssen die entsprechenden Werte jedoch individualisiert sein (LGZ Wien 29.12.2008, 45 R 518/08x = EFSlg 122.393).