© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 003513

Kommentar

§ 148 AußStrG

Organisation des Begräbnisses

Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem „wirklich bestandenen Näheverhältnis“ im einzelnen Falle abhängen (RS0009719 [T2] = OGH 27.10.1999, 7 Ob 225/99k; OGH 27.09.2023, 9 Ob 38/23p). Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte ([T5] = OGH 07.07.2008, 6 Ob 286/07p). Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung ([T7] = OGH 13.12.2012, 1 Ob 222/12x).

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet zunächst der Ehegatte/eingetragene Partner/Lebensgefährte. Sofern kein Ehegatte/eingetragene Partner/Lebensgefährte vorhanden ist, entscheiden nähere Verwandte vor entfernteren Verwandten. Letztlich ist aber immer im Einzelfall zu entscheiden, wer diese Entscheidung zu treffen befugt ist (vgl Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 148).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop