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Dokument-ID: 091757
Notariatsordnung (NO)
§ 148.
(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)