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Dokument-ID: 567777
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
§ 15. Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
- Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
- Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
- Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
- Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
- Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;
- Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.