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Neu Dokument-ID: 858600

Vorschrift

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF BGBl. I Nr. 35/2015 | Datum des Inkrafttretens 24.02.2015

(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
  2. Namen ihrer Eltern;
  3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
  4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.