© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 858600
Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
§ 15.
(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
- Namen ihrer Eltern;
- Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
- die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.
(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.