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Neu Dokument-ID: 092643

Vorschrift

Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF BGBl. Nr. 23/1951 | Datum des Inkrafttretens 27.01.1951

(1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.

(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.

(3) Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.