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Dokument-ID: 003516
§ 150 AußStrG
Historie und Telos
Es gibt keine Fallkonstellation, bei der es nach der EuErbVO nicht zu einer in Österreich wirksamen Regelung der in Österreich befindlichen Verlassenschaft kommen kann. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zur Abhandlung zuständig ist, wird das dort erzielte Abhandlungsergebnis in Österreich anerkannt und der Teil der Verlassenschaft dem Berechtigten „ausgefolgt“.