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Neu Dokument-ID: 003541

Kommentar

§ 154 AußStrG

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Überlassung an Zahlungs statt

Neben den negativen Voraussetzungen, nämlich keine unbedingte Erbantritts- oder Erblosigkeitserklärung, kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren, kennt Abs 1 keine weiteren Schranken, wie etwa Wertgrenzen; Voraussetzung für die Überlassung an Zahlungs statt ist darüber hinaus bloß noch, dass die Verlassenschaft überschuldet ist, also die Passiva die Aktiva übersteigen, und dass ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt vorliegt (RV).

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