© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 003548
§ 156 AußStrG
Vorbemerkung zum 2. Abschnitt „Verlassenschaftsabhandlung“
Die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung besteht aus
- der Abgabe der Erbantrittserklärung bzw der Erbausschlagung,
- der Verlassenschaftsbeschreibung durch Inventarisierung der Verlassenschaft oder Vermögenserklärung,
- der Gläubigeraufforderung,
- der Entscheidung über das Erbrecht bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen,
- der Benützung, Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft und der Erbringung der Einantwortungsnachweise.,
- Der Gerichtskommissär hatder allfällig notwendigen Betrauung mit Kuratoren zu betrauen, beispielsweise, wenn die Verlassenschaft unvertreten ist, da sie dem/den Erben noch nicht übergeben werden kann: dies ist jedenfalls bei einander widersprechenden Erbantrittserklärungen der Fall.
Vertretungsvorsorge iSd § 156 AußStrG
§ 156 Abs 1 AußStrG sieht für folgende Fälle die Bestellung eines Kurators durch das Verlassenschaftsgericht vor: