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§ 160 AußStrG
Rechtslage nach dem AußStrG 2005
Die §§ 160 bis 164 AußStrG sehen im Falle einander widersprechender Erbantrittserklärungen ein Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht vor. Vor dem AußStrG 2005 war in diesen Fällen nach Zuweisung der Rolle des Klägers und Aussetzung des Verlassenschaftsverfahrens die Verweisung auf den streitigen Rechtsweg vorgesehen (vgl §§ 125 ff AußStrG 1854; Erbrechtsstreit bzw Erbrechtsklage). Nunmehr entscheidet das Verlassenschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren.
Stehen also Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184 AußStrG) (dies wird in der Regel daran liegen, dass die Finanzprokuratur eine Testamentsungültigkeit oder das Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen behauptet – RV), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen, welches in der Folge über das Erbrecht entscheidet.