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Neu Dokument-ID: 003453

Kommentar

§ 161 AußStrG

Verfahrensgegenstand

§ 161 AußStrG schließt an jenen Fall des § 160 AußStrG an, wenn das Erbrecht zwischen den Parteien nicht anerkannt wird, eine Einigung iSd letzten Halbsatzes nicht gelingt.

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