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Neu Dokument-ID: 003460

Kommentar

§ 163 AußStrG

Verständigungspflicht des Gerichtes

Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 AußStrG (§§ 25–27 Unterbrechung des Verfahrens, § 28 Ruhen des Verfahrens, § 29 Innehalten) ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen (Abs 1).

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