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Dokument-ID: 003467
§ 165 AußStrG
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen über das Inventar gliedern sich in drei inhaltliche und zwei verfahrensrechtliche Paragraphen:
- § 165 beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Inventar zu errichten ist
- § 166 mit dem Zweck und der Reichweite des Inventars
- § 167 mit den Bewertungsvorschriften
- Im § 168 sind die Befugnisse und Verfahrensschritte aufgezählt, die zur Errichtung des Inventars dienen
- § 169 befasst sich mit der Zustellung und Wirkung des Inventars (RV)