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Neu Dokument-ID: 003467

Kommentar

§ 165 AußStrG

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Regelungen über das Inventar gliedern sich in drei inhaltliche und zwei verfahrensrechtliche Paragraphen:

  • § 165 beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Inventar zu errichten ist
  • § 166 mit dem Zweck und der Reichweite des Inventars
  • § 167 mit den Bewertungsvorschriften
  • Im § 168 sind die Befugnisse und Verfahrensschritte aufgezählt, die zur Errichtung des Inventars dienen
  • § 169 befasst sich mit der Zustellung und Wirkung des Inventars (RV)

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