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Neu Dokument-ID: 870302

Kommentar

§ 174a AußStrG

Nach dem Konzept der §§ 677 und 678 ABGB sollen bestimmte, dem Verstorbenen erbrachte Pflegeleistungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens als gesetzliches Vorausvermächtnis berücksichtigt werden können. Dies hat für die beteiligten Personen den Vorteil, dass die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren prozessökonomisch ist. Außerdem sind drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen geleistete Pflegeleistungen insofern privilegiert, als sie im Verlassenschaftsverfahren unabhängig von einer bereits eingetretenen Verjährung geltend gemacht werden können.

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