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Neu Dokument-ID: 003558

Kommentar

§ 179 AußStrG

Zum Begriff der Sperre

Als Sperre wird die Hintanhaltung bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach verstanden. Vgl dazu auch die Erläuterungen zu § 149 AußStrG (Sperren) Reg 2, Kap 1.7.

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