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Neu Dokument-ID: 771147

Kommentar

§ 182a AußStrG

Anwendungsbereich

Art 31 EuErbVO sieht die Anpassung von dinglichen Rechten vor, die das Erbstatut gewährt, an das Recht des „Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird“ (weil sich die Sache dort befindet).

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