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Neu Dokument-ID: 003569

Kommentar

§ 183 AußStrG

Nachträgliches Bekanntwerden von Vermögenswerten

Mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist das Verfahren zur Verlassenschaftsabhandlung beendet. Ergeben sich nachher Änderungen der Abhandlungsgrundlagen, so kann das auf folgenden Gründen beruhen:

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