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Dokument-ID: 003572
§ 184 AußStrG
Erblose Verlassenschaft, Bestellung eines Verlassenschaftskurators
Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so bleibt die Verlassenschaft erblos. Zum dann einzuhaltenden Verfahren ist auf § 184 AußStrG zu verweisen. Wurde nicht schon aus anderen Gründen ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist gem § 157 Abs 4 AußStrG nun ein solcher zu bestellen.