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Dokument-ID: 771148
§ 184a AußStrG
Anwendungsbereich
Nach Art 39 Abs 2 EuErbVO können Parteien die Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung iSd Art 3 Abs 1 lit g EuErbVO anzuerkennen ist, wenn die Anerkennung „als solche den Gegenstand eines Streites“ bildet. Für das Verfahren, in dem eine solche Feststellung getroffen wird, verweist die EuErbVO auf die Art 45 bis 58, die aber einer Ergänzung durch nationales Recht bedürfen.