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Dokument-ID: 003580
§ 185 AußStrG
Historie und Telos des § 185 AußStrG
Für die Abhandlung im engeren Sinne, also nicht für das Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht, war schon im AußStrG aF weder ein Kostenersatz noch eine öffentliche Verhandlung vorgesehen. Beides sollte auch nicht geändert werden, musste aber als Abweichung vom Allgemeinen Teil besonders angeordnet werden (RV).