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Kommentar

§ 187 AußStrG

Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer vorgelegten Papierurkunde mit deren Abschrift oder sonstigen Kopie bzw die Übereinstimmung einer elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck mittels Beglaubigungsvermerk zu bestätigen.

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