© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 424102
§ 188 AußStrG
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188 AußStrG sieht die Legalisierung (Unterschriftsbeglaubigung) händischer Unterschriften auf Papierurkunden und elektronischer Unterschriften auf elektronisch errichteten Urkunden vor. Beide Unterschriftsformen sind rechtlich gleichgestellt, ihnen kommt der Rechtscharakter eigenhändiger Unterschriften zu, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen (wie etwa für letztwillige Verfügungen, Wechsel und Scheck sowie unternehmerische Inhaberpapiere).