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Neu Dokument-ID: 424102

Kommentar

§ 188 AußStrG

Beglaubigung von Unterschriften

§ 188 AußStrG sieht die Legalisierung (Unterschriftsbeglaubigung) händischer Unterschriften auf Papierurkunden und elektronischer Unterschriften auf elektronisch errichteten Urkunden vor. Beide Unterschriftsformen sind rechtlich gleichgestellt, ihnen kommt der Rechtscharakter eigenhändiger Unterschriften zu, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen (wie etwa für letztwillige Verfügungen, Wechsel und Scheck sowie unternehmerische Inhaberpapiere).

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