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Dokument-ID: 771149
§ 191 AußStrG
Art 59 Abs 2 EuErbVO überträgt die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwände gegen die Annahme der Authentizität einer öffentlichen Urkunde (iSd Art 3 Abs 1 lit i EuErbVO) den Gerichten des Ursprungsstaates und regelt die Wirkung solcher Einwände. Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit und des Verfahrens bleibt aber den Mitgliedstaaten überlassen.