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Dokument-ID: 318859
§ 2 AußStrG
Formeller Parteienbegriff
Parteien sind der Antragsteller und der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete. Wer als Partei auftritt und einen eigenen Rechtsanspruch behauptet, ist dadurch Partei, mag es auch noch so offensichtlich sein, dass ihm der behauptete Rechtsanspruch gar nicht zusteht. Hier muss meritorisch entschieden werden (RV 224/2003).