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Dokument-ID: 215327
Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
§ 2. Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.