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Dokument-ID: 526224
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 2. Personenstandsdaten
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
- allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
- besondere Personenstandsdaten sowie
- sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
- Namen;
- Tag und Ort der Geburt;
- Geschlecht;
- Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
- akademische Grade und Standesbezeichnungen;
- Tag und Ort des Todes;
- Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
- Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
- allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
- Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
- Datum und Ort der Eheschließung;
- Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
- allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
- Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
- allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
- allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
- allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
- allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(BGBl. I Nr. 120/2016)
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
(BGBl. I Nr. 120/2016)