© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 318893

Kommentar

§ 20 AußStrG

Parteienöffentlichkeit

An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere bei der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen (Abs 1). Ob das Gericht die Beweise innerhalb oder außerhalb der Verhandlung aufnimmt, liegt in seinem Ermessen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop