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Neu Dokument-ID: 091561

Vorschrift

Notariatsordnung (NO)

Inhaltsverzeichnis

§ 20.

idF BGBl. I Nr. 164/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.