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Kommentar

§ 207c AußStrG

§ 207c AußStrG normiert In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen zu Bestimmungen der Parteienvertretung und Verfahrensfähigkeit (§§ 4 und 5 AußStrG), der Beweisaufnahme (§ 35 AußStrG) und zum Abstammungsverfahren (§ 83 AußStrG), die im Zuge der Zivilverfahrensnovelle 2009 geändert wurden.

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