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§ 207j AußStrG
Verfahrensbestimmungen Abschnitt 9a AußStrG (§§ 131a bis 131g AußStrG)
§§ 131a bis 131g AußStrG wurden mit dem Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I Nr 158/2013) ins AußStrG integriert. Hintergrund dieser ab 01.11.2013 geltenden Verfahrensregelungen des Abschnitts 9a im AußStrG ist die geplante Ratifizierung des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen. Regelungsschwerpunkte dieses Übereinkommens liegen unter anderem in der Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.