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Neu Dokument-ID: 318895

Kommentar

§ 22 AußStrG

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über

  • Protokolle,
  • Akten sowie
  • die Sitzungspolizei,
  • Beleidigungen in Schriftsätzen und
  • über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.

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