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Dokument-ID: 630718
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
§ 22. Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(BGBl. II Nr. 104/2018)
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(BGBl. II Nr. 104/2018)
(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
- die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
- gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder
- ausdrücklich auf sie verzichtet wird.