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Kommentar

§ 23 AußStrG

Sinngemäße Anwendung der Fristenregelungen der ZPO

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen sind sinngemäß anzuwenden (Abs 1), wodurch insbesondere die §§ 123 bis 129 ZPO auch im Verfahren Außerstreitsachen anzuwenden sind (RV 224/2004). Davon ausgenommen ist § 222 ZPO, der die verhandlungsfreie Zeit definiert (15. Juli bis 17. August und 24. Dezember bis 6. Jänner – in diesem Zeitraum werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs – und und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesem Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert).

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