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Neu Dokument-ID: 016456

Vorschrift

Notwegegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF RGBl. Nr. 140/1896 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.