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Dokument-ID: 318901
§ 24 AußStrG
Rechtliche Grundlagen
Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Bei den Bestimmungen der ZPO über die Zustellung ist insbesondere an die §§ 87 bis 121 ZPO zu denken. Damit ist grundsätzlich auch klargestellt, dass allfällige Widersprüche zwischen den Bestimmungen der ZPO und jenen des ZustG zugunsten der ZPO zu lösen sind (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³, 2021, § 24 AußStrG Rz 1).