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Dokument-ID: 567798
4. Abschnitt
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)
4. Abschnitt
Erziehungshilfen
§ 25. Unterstützung der Erziehung
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.